Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Mietbedingungen für Zelthallen und Zubehörder Firma Falk Baumeister Eventservice GmbH
Stand 01.05.2019
1. Allgemeines
Die Mietbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Mietverträge. Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen/Gesellschaften. Verbraucher zählen dabei auch als Unternehmer. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Mieters wird nicht zugestimmt, es sei denn, es wird diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
2. Auftragserteilung
Angebote sind freibleibend und werden durch unsere schriftliche Bestätigung angenommen/abgeschlossen. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung/Mietvertrag zustande, sofern nicht auf anderem Wege bereits ein schriftlicher Vertrag geschlossen oder der Auftrag ohne vorherige Auftragsbestätigung ausgeführt worden ist. Eine Zwischenvermietung der Mietmaterialien bleibt bis zur Auftragsbestätigung durch den Vermieter ausdrücklich vorbehalten.
3. Beschaffenheit des Materials, Haftungsbeschränkungen
Das vom Vermieter zur Verfügung gestellte Mietmaterial muss sich in einwandfreiem brauchbarem Zustand befinden und geltenden Bau- und Unfallversicherungsvorschriften entsprechen. Glasflächen werden ohne Endreinigung vermietet. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Vermieters auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Dies gilt insbesondere für Nässeschäden, sofern diese durch mangelhaftes Material des Vermieters entstanden sind. Gegenüber Unternehmern haftet der Vermieter bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Mieters aus Produkthaftung.Bei der Anmietung von Heizgeräten und Öltanks geht das volle Stand- und Betriebsrisiko zu Lasten des Mieters. Stromzuleitungen sind vom Mieter bis vor die Heizgeräte zu verlegen. Das mieterseits zu stellende Heizöl muss in den Wintermonaten mit einem Zusatz gegen Frost versehen werden. Nach Beendigung der Miete ist restliches Heizöl aus den Tanks abzupumpen. Es empfiehlt sich der Abschluss einer alle Risiken abdeckenden Versicherung.
4. Mietzeit
Die auf den Mietpreis bezogene Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Verladung und endet mit dem vereinbarten Tag des Wiedereinganges der Mietgegenstände beim Vermieter. Bei Überziehung der vereinbarten Mietzeit wird die anteilige Miete weiterberechnet, etwaige Schadenersatzansprüche werden hiervon nicht berührt.
5. Berechnung der Miete
Die Mietpreise (Nettopreise) beruhen auf dem Kostengefüge am Tage der Auftragsbestätigung. Nachträgliche, nachzuweisende Kosten- bzw. Tarifänderungen auch im Transportgewerbe- bedingen erneute Verhandlungen der Vertragsparteien über eine Anpassung der Mietpreise.Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bauliche Vorschriften in allen Ländern (auch Bundesländer) unterschiedlich sind und von Seiten des Mieters eingehalten werden müssen.Der Mieter hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Mieter kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6. Transporte
Die Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters. Der jeweilige vom Vermieter festgelegte Transporttermin ist annähernd.
6a. Zusatzleistungen
Außerhalb des Auftrages liegende Arbeiten werden auf Stundennachweis abgerechnet. Zusätzliche Leistungen, insbesondere durch den notwendigen Einsatz von Schwerlastdübeln oder Betongewichten werden nachberechnet, wenn der Einsatz von Erdnägeln nicht möglich ist.
7. Aufstellungsplatz
Der Mieter sorgt für ebenes, waagerechtes und für Zelthallen bebaubares Gelände und stellt nach Abbauende den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Die Zu- und Abfahrtswege, sowie das Baustellengelände müssen für Lastzüge bis 40 t befahrbar sein. Die genaue Aufstellungsstelle ist durch den Mieter oder durch dessen Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen. Eventuelle Folgen, die durch ungeeignetes Gelände eintreten können, hat der Mieter zu vertreten.Die Sicherung, Absperrung und Beleuchtung der Baustelle sowie die Feststellung der Lage von Erd- und Freileitungen ist Sache des Mieters. Sollten bei Arbeitsbeginn entsprechende Erdleitungspläne für Kabel und Leitungen aller Art (z.B. Strom, Gas, Pipeline, Wasser, Abwasser, Fernwärme usw.) nicht vorgelegt werden, so willigt der Mieter stillschweigend in den Arbeitsbeginn ein und haftet im Schadensfall für Leitungs- und Folgeschäden. Bauanzeigen hat der Mieter rechtzeitig vorzunehmen und darauf zu achten, dass die Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnung für fliegende Bauten und ggf. die jeweiligen Versammlungsstättenverordnungen in Bezug auf Sicherheitsabstände, Notausgänge (bzw. die einschlägigen nationalen Vorschriften des jeweiligen Aufstellungsortes im Ausland) eingehalten werden.Der Mieter stellt dem Vermieter rechtzeitig vor Aufbaubeginn genaue Hallenpläne und einen überprüften Gesamtlageplan des Geländes zur Verfügung; das Baugelände wird vom Mieter in ausreichender Zeitspanne für die Auf- und Abbauarbeiten inkl. Lagerfläche zur Verfügung gestellt. Bei notwendig werdenden Unterbrechungen der Auf- und Abbauarbeiten oder zu kurzen Zeitspannen, die der Mieter zu vertreten hat, sind die dadurch bedingten Mehrkosten vom Mieter zu tragen.
8. Auf- und Abbau, Wartungsarbeiten
Die Auf- und Abbautermine werden vom Vermieter rechtzeitig mitgeteilt. Der Mieter hat rechtzeitig vor Aufbaubeginn Pläne über den Standort der Zelte, den genauen Standort der Türen und die Anordnung der Gänge bezüglich der Zelthalle vorzulegen. Durch Bohrungen auftretende Schäden am Verbundsteinpflaster, Asphalt oder sonstigen Untergründen trägt der Mieter. Sollte durch unvorhergesehene Witterungseinflüsse (Sturm, Regen, Schnee oder Frost) der Auf- oder Abbau fristgerecht nicht durchführbar sein, so kann der Mieter daraus keine Ansprüche geltend machen. Die zur Erhaltung und Sicherung der Zelthallen, ihrer Umgebung und von Personen erforderlichen Arbeiten sind vom Mieter auf seine Kosten auch dann durchzuführen, wenn Zeltschäden durch höhere Gewalt entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den Betrieb unterbrechen.Der Mieter ist verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um Schäden so gering wie möglich zu halten. Bei Zelthallen, die auch während des Winterhalbjahres aufgestellt bleiben, hat der Mieter bei Schneefall Tag und Nacht für die sofortige Räumung der Dächer von Schnee zur Vermeidung von Schneelast zu sorgen. Dies geschieht am besten durch rechtzeitige und ausreichende Beheizung (mind. 12° C Dauerinnentemperatur).
9. Übergabe und Rücknahme
Die laut Bauordnung vorgeschriebenen Gebrauchsabnahmen hat der Mieter bei der zuständigen Behörde so frühzeitig zu beantragen, dass sie vor Übergabe der Anlage an den Mieter im Beisein des Richtmeisters stattfindet.Der Vermieter stellt hierzu ein deutsches Prüfbuch (statischer Nachweis) zur Verfügung. Das Prüfbuch enthältAllgemeine Mietbedingungen für Zelthallen und Zubehörder Firma Falk Baumeister Eventservice GmbHStand 01.05.2019eine original geprüfte statische Berechnung mit dem Prüfbericht eines Prüfamtes für Baustatik, eine Ausführungs- und ggf. eine Übertragungsgenehmigung sowie Formulare für die Gebrauchsabnahme. Alle bei der Gebrauchsabnahme gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen, ebenso sind die Notbeleuchtungen und Hinweisschilder vom Mieter anzubringen und betriebsbereit zu halten. Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme sind vom Mieter zu tragen. Übersetzungen des Prüfbuches in die jeweilige Landessprache oder notwendige behördliche Prüfungen des deutschen Prüfbuches durch eine ausländische Behörde sind vom Mieter zu organisieren und zu bezahlen. Der Mieter bescheinigt dem Richtmeister des Vermieters die ordnungsgemäße Übergabe der fertigen Anlage; eine Ingebrauchnahme gilt als Abnahme. Nachträgliche Beanstandungen sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um versteckte Mängel. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter oder sein Beauftragter die Anlage dem Vermieter oder seinem Beauftragten wieder zu übergeben. Verzichtet der Mieter auf eine förmliche Rückgabe (z.B. durch Abwesenheit beim vorgesehenen Übergabetermin) so hat er im Falle der Feststellung von Schäden durch den Vermieter den Beweis des Nichtvorhandenseins zum Zeitpunkt des Übergabetermins zu führen.
10. Haftung des Vermieters und des Mieters
Der Vermieter trägt die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache. Für alle anderen Schäden haftet der Mieter. Diese sind insbesondere Diebstahl, Vandalismus, Feuer sowie Wetterschäden wie Sturm, Hagel, Schnee, Eis etc. Der Vermieter hat für den Auf- und Abbau der Mietsache Haftpflichtversicherungen abgeschlossen, nicht aber auf den Betrieb der Mietsache. Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch der Mietsache entstehen. Er hat hierfür auf eigene Kosten eine gesonderte Haftpflichtversicherung / Besucherhaftpflichtversicherung abzuschließen. Für abhanden gekommenes oder beschädigtes Material und Werkzeug hat der Mieter Schadensersatz zu leisten.Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter mit Ausnahme der Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen nach Nr. 8, zu deren Vornahme er verpflichtet ist, keine Veränderung oder Instandsetzungen an der Mietsache vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus ergebenden Folgen gehen zu Lasten des Mieters. Das Zeltgerüst darf nicht als Aufhängevorrichtung, benutzt werden. Anstrich von Gerüstteilen und Fußboden ist nicht gestattet. Klebereste hat der Mieter vor Rückgabe zu entfernen. Die Kosten einer erforderlichen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes trägt der Mieter.Baurechtlich strafbar macht sich, wer Konstruktionsteile, insbesondere Streben oder Verspannungen versetzt oder entfernt, sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht. Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Bespannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort zu benachrichtigen bzw. die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten. Bei Sturm- und Unwettergefahr hat der Mieter oder der von ihm dazu verpflichtete Benutzer der Mietsache unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu schließen und die Zelthalle notfalls von Personen räumen zu lassen. Der Mieter hat zur Vermeidung von Diebstählen/Beschädigungen eine Bewachung des Zeltmaterials und -zubehörs auf eigene Kosten sicher zu stellen. Die Haftung des Mieters beginnt mit der Anlieferung auf dem Gelände des Mieters und endet mit dem Abbauende.
11. Kündigung, Störung und Unterbrechung
Die Parteien können von dem Vertrag grundsätzlich nicht zurücktreten, ohne schadenersatzpflichtig zu werden. Kann eine Inbetriebnahme oder Veranstaltung infolge behördlicher Anordnungen oder aus Gründen, die derMieter nicht zu vertreten hat, nicht stattfinden, so hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu verständigen. In diesen Fällen kann der Vermieter die ihm bis dahin entstandenen und die noch zu erwartenden Kosten in Rechnung stellen, soweit er diese nicht mehr abwenden kann.Grundsätzlich sind je nach Zeitpunkt der Kündigung folgende Abstandszahlungen vereinbart:
- 50 % des Nettomietzins bis 60 Tage vor Verladetermin
- 75 % des Nettomietzins zwischen dem 59. und 30. Tag vor Verladetermin- 80% des Nettomietzins zwischen dem 29. und 10. Tag vor Verladetermin
- 90 % des Nettomietzins zwischen dem 9. Tag und 1. Tag vor Verladebeginn- 100 % des Nettomietzins ab dem Verladetermin.
Ist der Vermieter unverschuldet verhindert, den Vertrag zu erfüllen, so kann er nicht schadenersatzpflichtig gemacht werden. Verzögerungen in der Vertragserfüllung durch den Vermieter (witterungsbedingte Verzögerungen, Transportverzögerungen, Streik oder ähnliches) bedingen die Gewährung einer angemessenen Nachfrist in Schriftform, bzw. einer besonderen Vereinbarung.
12. Zahlung
Vorbehaltlich einer schriftlichen Individualvereinbarung gelten folgende Zahlungsvereinbarungen: 8 Tage nach Rechnungsdatum rein netto. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Mieter in Zahlungsverzug. Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behält sich der Vermieter vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
13. Zahlungen, Zielüberschreitung, fristlose Kündigungen
Bei Dauermieten ist der Vermieter berechtigt, im Falle von zwei rückständigen Monatsmieten das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, nach dreitägiger Voranmeldung den Hallenstandort zu betreten und zu befahren und die Halle ungeachtet einer eventuell noch vorhanden Belegung/Bestückung abzubauen. Das gleiche gilt bei Weitervermietung der Mietgegenstände an Dritte ohne Zustimmung.
Schadensersatz für durch den vorzeitigen Abbau bedingte Schäden an eingebrachtem Gut des Mieters oder Dritten ist ausgeschlossen. Der Vermieter wird, ohne hier jedoch verpflichtet zu sein, den Abbautermin vorab bekanntgeben, um dem Mieter die rechtzeitige Räumung zu ermöglichen. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter innerhalb von 24 Stunden schriftlich den derzeitigen Stand- oder Lagerort des Zeltmaterials bzw. im Falle eines Standortwechsels gleichzeitig die neue Örtlichkeit mitzuteilen. Für den Fall des Zahlungsverzuges bei Untervermietung tritt der Mieter schon jetzt seinen Zahlungsanspruch gegen den Dritten (Untermieter) an die Firma Falk Baumeister unwiderruflich ab und verpflichtet sich auf Befragen, d.h. innerhalb von zwei Tagen den Namen, die Anschrift und den Ansprechpartner des Untermieters zu benennen.
14. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht,
Ist der Mieter Unternehmer, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Vermieters. Weitere Einzelheiten regeln die besonderen Mietbedingungen des Vermieters im Rahmen des Angebotes und Auftragsbestätigung.
15. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Mietbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.